Rahmenbedingungen

Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung für unser erstes Gespräch erfolgt in der Regel telefonisch – wenn Sie auf meine Mobilbox gelangen und ihren Namen und ihre Telefonnummer hinterlassen, rufe ich Sie ehestmöglich zurück. Auch auf Ihr e-Mail antworte ich umgehend. Ich werde Sie schon am Telefon bitten, mir Stichworte zu Ihrer Geschichte mitzugeben.

Zeitliches & Intervalle
Die Gesamtdauer der Psychotherapie richtet sich nach Ihren persönlichen Bedürfnissen – die Bandbreite reicht von einer Sitzung bis zu einer Dauer von mehreren Monaten. Die Intervalle bestimmen Sie selbst – in der Regel sind diese zu Beginn kürzer (alle 1-2 Wochen) danach in längeren Abständen.
Psychotherapie soll so kurz wie möglich und so lange wie nötig dauern.

Honorar

Psychotherapie:
Einzelsetting            á 50 Min.      Euro  110,–
Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD 10) besteht die Möglichkeit einen Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Je nach Kasse beträgt dieser zumindest 28,- Euro pro Behandlung.

Paare & Familien    á 90 Min.      Euro  220,–

Coaching:
Einzelcoaching        à 50 Min.      Euro  150,–
Teamcoaching        à 90 Min.      Euro 300,–

Supervision:
Einzelsupervision   à 50 Min.      Euro  110,–
Teamsupervision   à 90 Min.      Euro 220,–

Seminare & Workshops:
Je nach gewünschter Thematik, Zeitintensität und dem Ort nach individueller Vereinbarung.

Zu einem Vorgespräch besuche ich Sie gerne in Ihrer Firma.

Absageregelung
Bitte sagen Sie ihren Termin mind. 24. Std. vorher ab, ansonsten verrechne ich das übliche Honorar.

Verschwiegenheitspflicht
Psychotherapeuten sind gemäß §15 PthG zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern (§15 PthG). Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluß der Psychotherapie. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet werden kann.